Freistellungsauftrag

Durch einen Freistellungsauftrag können sich Sparer und Anleger von dem automatischen Abzug der Kapitalertragssteuer befreien lassen. Seit dem Jahr 2009 gilt in Deutschland für private Anleger die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent.

Fällig wird diese Steuer für alle Einkünfte aus Kapitalerträgen. Dazu gehören Zinsen und Dividenden aber auch Kursrenditen, die nach einem Verkauf von Aktien realisiert werden. Ein Freistellungsauftrag kann dem jeweiligen Institut bis zu einem Betrag von 801 Euro bei Einzelveranlagung sowie bis 1.602 Euro bei gemeinsamer Veranlagung erteilt werden. Dabei ist es auch möglich, den Freistellungsauftrag auf mehrere Konten oder Depots bei unterschiedlichen Instituten zu verteilen. Jedoch darf die Gesamtsumme der einzelnen Freistellungsaufträge die genannten Obergrenzen nicht überschreiten. Seit dem Jahre 2011 gilt zudem die Verpflichtung, die Steueridentifikationsnummer bei Freistellungsaufträgen anzugeben.

Steckbrief Freistellungsauftrag


  • 801 Euro Freibetrag bei Einzelveranlagung

  • 1.602 Euro Freibetrag bei gemeinsamer Veranlagung

  • auf mehrere Konten verteilbar

  • Steuer-ID bei Erteilung erforderlich

  • Sparerpauschbetrag unkompliziert nutzen

Die Finanzinstitute sind durch den Gesetzgeber prinzipiell verpflichtet, die Kapitalerträge ihrer Kunden an den Fiskus abzuführen. Auf Kapitalerträge wird derzeit eine pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag erhoben und automatisch ans Finanzamt überwiesen. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent auf die bereits gezahlte Abgeltungssteuer – ebenfalls fällt ggf. noch Kirchensteuer an. Wird allerdings ein Freistellungsauftrag erteilt, bleiben die Erträge im Bereich des Freibetrages unangetastet und werden dem Sparer komplett gutgeschrieben. Über lange Sicht kann sich dadurch eine beachtliche Summe ergeben, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:

Beispiel


Frau Müller hat 20.000 Euro in einen Indexfond angelegt. Bereits ab einer jährlichen Rendite aus Kursentwicklung und Dividenden von vier Prozent liegen die Kapitalerträge nach dem Verkauf bei etwa 800 Euro.

Da sie keinen Freistellungsauftrag erteilt hatte, werden durch die depotführende Bank automatisch 200 Euro zzgl. Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt.

Über einen Zeitraum von fünf Jahren verschenkt sie damit 1.000 Euro! Hinzu kommen die Renditen, die mit den wiederangelegten Beträgen erzielt worden wären, etwa weitere 50 Euro.

Wenn ein Konto oder ein Depot eröffnet wird, sollte also in jedem Fall an den Freistellungsauftrag gedacht werden. Zwar kann die einmal gezahlte Kapitalertragsteuer auch zurückgefordert werden. Dies ist allerdings mit einem hohen und dazu unnötigen Aufwand verbunden. Außerdem steht das Geld dann erst nach Abgabe und Bearbeitung der Steuererklärung zur Verfügung. Ein Freistellungsauftrag wird mit Hilfe eines Formulars erteilt, das durch die jeweilige Bank zur Verfügung gestellt wird. Bei Direktbanken oder Online Brokern steht das Formular auch online zur Verfügung und kann postalisch, per Fax oder auch direkt online übermittelt werden.

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