Nicht nur die besonders vermögenden Sparer betroffen
Die Strafzinsen sind für Anleger eines der größten „Unworte“ der letzten Jahre. Viele Banken haben zunächst damit begonnen, Sparern mit besonders viel Kapital die Zinsen in Rechnung zu stellen. Wer mehr als 100.000 Euro auf seinem Girokonto lagerte, konnte also dabei zusehen, wie die Summe langsam weniger wurde. Mittlerweile sind die Minuszinsen aber keinesfalls mehr ein reines Problem der vermögenden Sparer. Viele Bankhäuser erheben diese Gebühren teilweise schon ab dem ersten Euro. Besonders betroffen sind davon vor allem die Neukunden. Und das hat einen rechtlichen Grund.
Viele Private-Banking-Geschäfte werden über Provisionen abgewickelt und der Berater hat nicht selten seine eigenen Finanzen im Sinn.
Banken nutzen den Trick der „Verwahrentgelte“
Laufenden Verträgen mit den eigenen Kunden dürfen die Banken nicht einfach Strafzinsen hinzufügen und diese kassieren. Sowohl beim Tagesgeld als auch beim Sparbuch oder Girokonto benötigen die Unternehmen die Zustimmung der Kunden, wenn diese Minuszinsen erheben wollen. Aus diesem Grund weichen die Banken vornehmlich auf die neuen Kunden auf. Hier wird die Gebühr dann auch etwas harmonischer klingend als „Verwahrengelt“ bezeichnet. Das Prinzip bleibt identisch. Das Landgericht Tübingen bestätigte in einem Urteil (AZ. 0 225/17), dass die Bezeichnung „Entgelt für Einlagenverwahrung“ lediglich ein anderer Name für Strafzinsen sei. Zumindest bei einem Girokonto mit Kontoführungsgebühr sind diese deshalb gar nicht erlaubt.
Banken rechtfertigen sich übrigens in der Regel damit, dass sie ohne die Entgelte vom Geld der neuen Kunden regelrecht überschwemmt werden würden. Diese seien letztendlich also auch ein Schutzmechanismus, um sich selbst vor zu hohen Kosten bei der EZB zu schützen.
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